Gesetzliche Auflagen bei der Sanierung/Erneuerung von Heizungsanlagen und Dachsanierungen, novelliertes Energiewende- und Klimaschutzgesetz (EWKG) Schleswig-Holstein

Der Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. (LSV SH) wurde in den letzten Tagen durch das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur SH (MEKUN SH) zu einer Stellung­nahme zum Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung des novellierten Energiewende- und Klima­schutzgesetzes (EWKG) Schleswig-Holstein aufgefordert (siehe Anlage).


Das EWKG wurde 2017 erlassen, um damit Klimaschutzziele festzulegen und eine rechtliche Grund­lage für Energiewende-, Klimaschutz- und Klimaschutzanpassungsmaßnahmen in Schleswig-Holstein zu schaffen.
Auf der Basis eines Auftrags des Landtags hat die Landesregierung im November 2020 eine Evaluie­rung des EWKG vorgelegt und daraus Vorschläge für eine Novellierung des EWKG abgeleitet.

Zudem hat das Bundeskabinett 2021 als Reaktion auf ein Klimaschutzurteil des Bundesverfassungsge­richts eine Anhebung der deutschen Klimaschutzziele beschlossen, woraufhin im August 2021 das novellierte Bundes-Klimaschutzgesetz in Kraft getreten ist. 


Im Dezember 2021 wurde dann das novellierte EWKG veröffentlicht, wodurch die Klimaschutzziele des Landes passend zu den Zielverschärfungen auf Bundesebene fortgeschrieben sowie Regelungen getroffen wurden, um einen angemessenen Beitrag des Landes zur Erreichung der neuen nationalen Klimaschutzziele zu leisten. Die Regelungen berühren sowohl die öffentliche Hand als auch den Pri­vatsektor und somit u.a. auch die Sportvereine in unserem Land.
 

So fordert das novellierte EWKG eine
- Nutzungspflicht von Erneuerbaren Energien in der Wärme- und Kälteversorgung für beheizte Wohn- und Nichtwohngebäude (sofern das Gebäude älter als 2009 ist, ist beim Austausch oder nach­träglichen Einbau einer Heizanlage ab dem 1. Juli 2022 mindestens 15% des jährlichen Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch Erneuerbare Energie zu decken).


- Beim Neubau sowie bei Renovierung von mehr als 10% der Dachfläche von Nichtwohngebäuden ist eine Photovoltaikanlage zu installieren (wenn der Antrag auf Baugenehmigung ab dem 1. Januar 2023 eingeht; ersatzweise kann eine Solarthermieanlage errichtet werden).


Die Ausführungsverordnung (siehe Anlage) regelt die Details zu diesen Gesetzesforderungen. Diese ist dem LSV SH zur Stellungnahme vorgelegt worden.


Grundsätzlich dürften viele Vereinsheime und Sportstätten der Sportvereine, speziell auch im ländli­chen Raum, betroffen sein. Im Regelfall wird dann bei der Sanierung von Heizungsanlagen der Nach­weis zu erbringen sein, dass mindestens 15 % des Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt sein muss. D.h., dass die Vereine selbst entsprechende Anlagen installieren können oder einen Nachweis erbringen müssten, dass der Energielieferant mindestens 15 % erneuerbare Energie im Energiemix vorhält.


Erschwerend kommt hinzu, dass selbst bei schnellst möglicher guter Planung, rechtzeitiger Beantra­gung von Fördergeldern bei Bundesinstitutionen und Bestellung der Energiekomponenten, eine Lie­ferung und die Installation der Anlagen auf Grund der derzeitigen Auftragslage bei Heizungs- und Sanitär-Handwerksunternehmen und der Produktionslage der Komponenten eine zeitnahe Umset­zung im Sinne des Gesetzes bzw. der Ausführungsverordnung nicht kalkulierbar ist. Zudem steht im Raum, inwieweit die Aufbringung der zusätzlichen Finanzmittel für die durch das EWKG geforderten Maßnahmen, viele Sportvereine nicht ohnehin überfordert und in finanzielle Schwierigkeiten bringt.

Der LSV SH beabsichtigt u.a. zu diesen Punkten Stellung zu nehmen.


Der LSV SH begrüßt die Anstrengungen der Landesregierung zum Klimaschutz. Gleichzeitig soll aber nochmals auf die Multiplikationswirkung des Sports im Kontext zum Klimaschutz hingewiesen wer­den, wenn die Landesregierung die Liegenschaften der Sportvereine speziell hinsichtlich des Einbaus von erneuerbaren Anlagen (Vereinsheime mit Flachdachkonstruktion) direkt mit eigenen Förderpro­grammen wie in der Vergangenheit im Energiesektor unterstützt. Gleiches gilt synonym für die kom­munale Sportinfrastruktur, die von Sportvereinen genutzt werden. Hierdurch wäre auch eine direkte Umsetzung des 100-Tage-Programms der Landesregierung in Sachen Klimaschutz (Punkt 68) gege­ben.


Mit diesem Schreiben informieren wir unsere Mitgliedsverbände über die anstehenden Neuerungen. Ausführliche Informationen finden Sie unter:

https://www.lsv-sh.de/sportwelten-projekte/sportstaetten/fachinformationen-sportstaettenbau-und-sportstaettensanierung/energetische-sanierung/

und den Seiten:

https://www.schleswig-hol­stein.de/DE/fachinhalte/K/klimaschutz/energiewendeKlimaschutzgesetz.html


Auf Grund der enggesetzten Fristen durch das zuständige MEKUN SH für die LSV-Stellungnahme bitten wir ggf. um zügige Zuleitung Ihrer Anmerkungen und Stellungnahmen zum Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung des novellierten EWKG bis zum
 

Di., 09.08.2022

(bitte per email an: ).


Der LSV SH wird die Informationen zu diesem Thema (sowie zu weiteren „Energiethemen“) auf den eigenen Internetseiten stets aktualisieren (https://www.lsv-sh.de/sportwelten-projek­te/sportstaetten/fachinformationen-sportstaettenbau-und-sportstaettensanierung/energetische-sanierung/).

Bitte informieren Sie ihrerseits Ihre Mitglieder über die üblichen Informationswege.


Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass mittelfristig mit weiteren Auflagen bzgl. klimafreundlicherer Ausführungen bei der Sanierung oder dem Ersatz z.B. von Energieversorgungsanlagen zu rechnen ist:

So gibt es bereits jetzt Hinweise darauf, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in einem am 17.5.2022 veröffentlichten „Arbeitsplan Energieeffizienz“ Regelungen angekündigt hat, wonach ab 2024 jede neu eingebaute Heizung zu 65% mit erneuerbaren Ener­gien betrieben wer­den soll.

 

Mit freundlichem Gruß

i.A.

 

Sven Reitmeier

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Dr. Sven Reitmeier

GB Recht / Personal / Umwelt
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24114 Kiel

Tel.: 0431 - 6486-118

Fax : 0431 - 6486-190

sven.reitmeier (at) lsv-sh.de

 

Den Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. finden Sie im Internet unter www.lsv-sh.de - schauen Sie doch mal rein …

Die aktuelle LSV-Monatsschrift „Sportforum“ finden Sie unter: www.lsv-sh.de/presse-medien/verbandsmagazin-sportforum

 

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Veröffentlichung

Do, 21. Juli 2022

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